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EnEV (Energieeinsparverordnung) und die Wärmepumpe

Die Energie-Einsparverordnung, EnEV, gültig seit Februar 2002, beschränkt den maximal zulässigen Primärenergiebedarf für neue Gebäude. Um diese Forderung zu erfüllen, muss entweder die Gebäudehülle (Reduzierung des Heizwärmebedarf) und/oder die Anlagentechnik (Reduzierung der Anlagenaufwandszahl) verbessert werden. Wärmepumpen erreichen im Vergleich zur Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik erheblich günstigere Anlagenaufwandszahlen. Dies ist vorteilhaft für die EnEV -Berechnung.

In einem Einfamilienwohnhaus beispielsweise reduziert sich der rechnerische Primärenergiebedarf gegenüber einem Niedertemperatur-Heizkessel um mehr als 50 kWh/(m² a). Aufgrund der Nutzung von Umweltenergie betragen die Erzeugeraufwandszahlen deutlich weniger als 1.

Energetisch gesehen haben Wärmepumpen normalerweise so große Vorteile, dass die EnEV auf die Berechnung des realen Primärenergiebedarfs verzichtet. Im Energiebedarfsausweis der EnEV ist ein entsprechender Vermerk vorgesehen. Diese Regelung greift, wenn mindestens 70 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Das wiederum bedeutet, dass die Stromaufnahme höchstens 30 Prozent der Nutzwärmeabgabe betragen darf (EnEV § 3, Absatz 3, Satz 2).

Wird beim Betrieb eines Heizungssystems, so die EnEV, eine Mindest-Jahresarbeitszahl von 3,33 erreicht, so kann auf den Primärenergienachweis verzichtet werden. Allerdings sollte der Energiebedarfsausweis mit Basisdaten auch zum Primärenergiebedarf von Wärmepumpen aufgenommen werden, um die energetische Qualität für diese Technik zu dokumentieren. Auf jeden Fall aber ist der Nachweis zu führen, dass der Transmissionswärmeverlustes HT' eingehalten wird.

 
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